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Ausgabenabzug für vorausbezahlte Nutzungsentgelte

Um einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs entgegenzuwirken, verbietet die Bundesregierung nun per Gesetz den sofortigen Werbungskostenabzug für vorausbezahlte Erbbauzinsen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen, die im Voraus als Einmalbetrag gezahlt werden, in vollem Umfang im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können. Daraus ergab sich unter anderem für geschlossene Immobilienfonds ein interessantes Steuersparmodell. Die Finanzverwaltung hat dieses für sie ungünstige Urteil allerdings nicht zur Kenntnis genommen, denn das Urteil wurde in dem für ihre Mitarbeiter maßgeblichen Bundessteuerblatt bisher nicht veröffentlicht.

Vielmehr hat die Bundesregierung eine Gesetzesänderung veranlasst. Nun muss der Steuerzahler Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Zwar hat nun auch der Zahlungsempfänger die Wahl, ob er die Einnahmen sofort versteuern oder ebenfalls über den Nutzungszeitraum verteilen will. Dies ist aber auch schon der einzige Lichtblick, denn auch hier knüpft die Regierung wieder an ihre schon mehrmals verfolgte Praxis an, Änderungen zuungunsten der Steuerzahler rückwirkend vorzunehmen. Diese Änderung gilt nämlich laut Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2004. Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt der Vorauszahlung.

Wurde zum Beispiel ein Vertrag noch in 2003 abgeschlossen, die Zahlung aber erst nach dem 31. Dezember 2003 geleistet, so findet die Neuregelung Anwendung. Die Bundessteuerberaterkammer hat heftig kritisiert, auf welche Weise hier die Finanzverwaltung mit einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgeht. Wer auf diese Rechtsprechung vertraut hat, der kann jetzt nicht mehr reagieren.

Noch ein weiteres mögliches Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass im Gesetz ganz allgemein von "Nutzungsentgelten" die Rede ist. Dieser Begriff lässt viel Interpretationsspielraum. Für das Jahr 2004 stellt sich die Lage in diesem Punkt nicht ganz so kritisch dar, weil das Bundesfinanzministerium die Meinung vertritt, dass die rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar 2004 ohnehin nur für Erbbauzinsen und andere mit Grundstücken verbundene Nutzungsentgelte gilt. Spätestens ab 2005 aber lässt dieser Begriff einen breiten Interpretationsspielraum zu, der letztendlich im Ermessen der Finanzverwaltung steht. Von dieser Regelung könnten also auch Leasing-Vorauszahlungen, ein Disago und andere Nutzungsentgelte erfasst sein.